Allgemeine Geschäftsbedingungen der INOSOFT GmbH

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


Änderungen dieser Bedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.
 

I. ANGEBOTE, UMFANG DER LIEFERUNG

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen wird durch die Textform (Telefax / E-Mail) gewahrt.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Die Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen.
  4. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


II. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Preise gelten frei Aufstellungsort des Kunden ausschließlich Verpackung. Zusätzliche Kosten für den Transport zum Aufstellungsort trägt der Kunde. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
  2. Bei Lieferungen in das Ausland sind alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für die technische Prüfung, etc., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Kunden zu tragen.
  3. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Bei Annahme der Bestellung setzen wir Kreditwürdigkeit des Kunden voraus. Sofern nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden, können wir vor Auslieferung der Ware Vorauszahlung des vereinbarten Preises oder Sicherheitsleistung verlangen. Weigert sich der Kunde, Vorauszahlung oder Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
  6. Beträgt der Lieferwert weniger als 1.600,00 €, so sind wir berechtigt, per Nachnahme zu versenden. Bei Lieferung von Systemen sowie bei Auftragswerten über 5.500,00 € hat der Kunde je 1/3 bei Auftragsbestätigung, bei Lieferung und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto, sonst 30 Tage nach Rechnungsstellung, zu zahlen.


III. LIEFERZEIT

  1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig.
  4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten - so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.


IV. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Transportversicherungen schließen wir nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung ab.


V. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
  2. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  3. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch diesen sind wir, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wir, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Kunden zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn wir dies dem Kunden mindestens 14 Tage zuvor angedroht haben.
  5. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


VI. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Lieferung bzw. bei Installation durch uns mit der Abnahme.
  2. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  3. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.
  4. Ist der Kauf für den Kunden ein Handelsgeschäft, so muss er uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  5. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde den Preis mindern oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen.
  6. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln werden wie folgt begrenzt:
    Bei leichter fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. 
    Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher 
    Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. 
    Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden sowie Ansprüche wegen Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungshilfen nicht beschränkt. 
    Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Vorstehende Regelungen gelten nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler des Liefergegenstandes verursachte Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die wir ausdrücklich zugesichert haben, wenn die Zusicherung den Zweck hatte, den Kunden gegen nicht am Lieferstand selbst entstandene Schäden abzusichern.


VII. HAFTUNGSKLAUSEL

  1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss (c.i.c.) Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
  2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlicheren Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.
  3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.


VIII. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Wir werden den Kunden über die für die Installation zu schaffenden Voraussetzungen ordnungsgemäß beraten. Die Installationsvorbereitungen, die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen sowie Datenkabel und -stecker und die Kabelverlegung lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung vor Lieferung der Ware vornehmen. Sie müssen den jeweils geltenden Fachnormen und den von uns dem Kunden bekannt gegebenen Installationsrichtlinien unseres Hauses entsprechen.
  2. Der Kunde ist zur Datensicherung und zur unterbrechungsfreien Stromversorgung verpflichtet.


IX. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI SOFTWAREÜBERLASSUNG

  1. Die von uns erstellten Programme bleiben unser Eigentum. Soweit Softwareprogramme Lieferbestandteil sind, erwirbt der Kunde hieran ein einfaches Nutzungsrecht. Der Kunde wird alle Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufs eventuelle Nutzungsrechtsbeschränkungen weitergeben.
  2. Die Nutzung im Netz ist nur aufgrund einer ausdrücklichen, dahingehend erweiterten Lizenz zulässig. Bei Softwareüberlassung ist die vereinbarte Lizenzgebühr zu zahlen.
  3. Wir überlassen dem Kunden ein lauffähiges Programm im Objektcode einschließlich des dazugehörigen Begleitmaterials. Der Kunde verpflichtet sich, die Übernahme der überlassenen Software / Dokumentation bei Aushändigung der Programmträger / Dokumentation durch Unterzeichnung einer Übernahmeerklärung zu bestätigen. Die Programme gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe eventuelle Mängel schriftlich angezeigt werden.
  4. Mit dem Tage der Softwareüberlassung erwirbt der Kunde das Recht auf kostenlose Nachbesserung für die Dauer von sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass die Software auf der vereinbarten Hardware und auf den von uns freigegebenen Programmträgern unter Beachtung der Bedienungsanleitung genutzt wird.
  5. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für seine Zwecke anzupassen und zu ändern. Er ist nicht zur Dekompilierung und Bearbeitung der Software berechtigt.
  6. Sonstige Dienstleistungen (Einarbeitung, Beratung, Betreuung, etc.) sind gesondert zu vereinbaren und werden unter Zugrundelegung unserer jeweiligen Listenpreise berechnet.


X. SONSTIGES

  1. Der Kunde verpflichtet sich, seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zu übertragen.
  2. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Kunde erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.


XI. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Herford.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Herford. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.

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